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14 Kommentare gefunden zu:
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  1. Tee Hamburg sagt:

    Cool, gefaellt mir!

  2. Mikrofinanzierung in Deutschland
    Kleinunternehmen, die aus der Arbeitslosigkeit gegründet wurden, fehlt oft Kapital für die ersten Wachstumsschritte und zur Existenzfestigung. Das Deutsche Mikrofinanz Institut DMI setzt hier mit den international erfolgreichen Instrumenten des “Microlending” an und baut ein Netz von regionalen Organisationen auf, die Mikrofinanzierungen vergeben. Hierfür stellt es Kapital, Trainings, Monitoring und Werkzeuge zur Verfügung.

  3. : weiteres zur Modernisierung des GmbH-Rechts >>

    Gesetzesinitiative zur Europäischen Privatgesellschaft (EPG)

    In der Europäischen Union (EU) werden die meisten Arbeitsplätze von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gestellt, d.i. von Unternehmen mit nicht mehr als 250 Beschäftigten. Obwohl sie eine Schlüsselrolle für die künftige Entwicklung spielen, stehen sie häufig vor übergrossen bürokratischen Hürden und Hindernissen. Die Europäische Kommission hat am 26.06. den „Small Business Act“ für Europa vorgestellt, der auf 10 übergeordneten Grundsätzen basiert und in dem politische Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden.

    Die Vorschläge der Kommission, den Bürokratieabbau weiter voranzubringen, seien “ein entscheidendes, positives Signal an die Wirtschaft”. Gerade für den Mittelstand sei es das Ziel, den Verwaltungsaufwand bis zum Jahr 2012 um ein Viertel zu verringern, ein entscheidender Dreh- und Angelpunkt, denn wo große Unternehmen einen Euro pro Beschäftigtem aufwenden müssen, um einer gesetzlichen Regelung zu entsprechen, müssen kleine Unternehmen im Durchschnitt bis zu zehn Euro ausgeben. Durch den Bürokratieabbau könnten Kosten gesenkt und Produktivitätsgewinne erzielt werden.

  4. Jazzanova sagt:

    Die Bundesregierung hat am 23. Mai 2007 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts beschlossen. Das Gesetz macht die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver und stärkt so den Wirtschaftsstandort Deutschland. Soweit die offizielle Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 23. Mai 2007.
    Leider hat sich dieses Gesetzesvorhaben weiter verzögert. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 23. Januar 2008 eine öffentliche Sachverständigenanhörung zur GmbH-Reform durchgeführt. Danach sind noch die abschließende Beratung in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages, die zweite und dritte Lesung des Gesetzes im Deutschen Bundestag und der „zweite Durchgang“ der Reform im Bundesrat erforderlich.

    Wegen des späten Anhörungstermins ist ein Inkrafttreten zu Beginn des dritten Quartals 2008 wahrscheinlich. Trotzdem sollte man sich bereits heute mit den wesentlichen Eckpunkten der Reform beschäftigen.

  5. Pflichtbeiträge zur KSK: Aufmerksam wurde ich auf den Sachverhalt durch einen kurzen Artikel in der aktuellen (3/2008) Ausgabe von Impulse. In einem Rechenexempel wurde dargestellt, wie man bei 10.000 € Auftragsvolumen 490 € sparen kann. Wie das geht: man gibt den Auftrag nicht einem Freiberufler oder Selbständigen, sondern einer GmbH oder AG, denn da muss man keine 4,9 % Pflichtabgabe an die KSK abführen.
    In einem solchen Falle lese ich in der Regel auch, was es sonst noch so dazu gibt an Veröffentlichungen. Und da ist z.B. akademie.de eine Fundgrube. Eigentlich ist die Sache recht simpel: alle die sich der Dienstleistungen von Kreativen bedienen, haben in den Topf der KSK, ihren Arbeitgeberanteil abzuführen. Die Künstlersozialkasse ist eine für die Kreativen recht günstige Versorgungskasse und für viele ist es erstrebenswert, sich dort zu versichern und nicht in einer gesetzlichen Kasse. Aber der Arbeitgeberanteil muss ja auch finanziert werden und ein Teil ist eben von den sogenannten Verwertern zu tragen. Wäre auch nicht weiter schlimm, wenn das allen klar wäre und sie sich dran halten würden … Aber wie das so ist, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
    Wenn – und das soll ab Sommer verstärkt der Fall sein – die Prüfer der Rentenversicherung zur Betriebsprüfung vor der Tür stehen, werden nicht nur die Zahlungen an RV, KV usw. geprüft und eingeschätzt ob etwa die für die Firma tätigen Freiberufler nicht doch scheinselbständig sind, nein es wird auch geprüft, ob die Firma nicht mehr als gelegentlich mit Kreativen arbeitet und daher Abgaben für die KSK (max. 5 Jahre rückwirkend) fällig werden.
    Wenn man z.B. einem freien Webdesigner den Auftrag gibt, einmal im Quartal die Webseite auf Vordermann zu bringen und alle 2 Monate durch einige bezahlte Autoren einen Newsletter dafür erstellen lässt, scheint der Tatbestand erfüllt zu sein und zwar in beiden Fällen unabhängig davon, ob die Kollegen selbst in der KSK sind oder nicht. Es zählt nur, dass sie selbständig tätig sind und nicht Angestellte einer GmbH, AG o.ä. Dann sind auf die Leistungen (Nettorechnungswert) 4,9 % an die KSK abzuführen.

    Wer mehr wissen will, sollte die Artikelsammlung bei http://www.akademie.de lesen.

  6. Pflichtbeiträge zur KSK für Auftraggeber von Kreativen

    Wer regelmäßig Aufträge an freischaffende Künstler und Publizisten vergibt, muss eine Künstlersozialabgabe abführen. Durch verschärfte Kontrollen treibt der Gesetzgeber seit Mitte 2007 den “Arbeitgeberanteil” an der Sozialversicherung für Kreative inzwischen wesentlich konsequenter ein. Wie hoch die Abgabe ist, wer sie zahlen muss und was es kostet, die Anmeldung zu “vergessen”, lesen Sie in unserem aktualisierten Beitrag zur KSK aus Auftraggeber-Sicht.

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  8. Franchising – ungeahnte Karrierechancen

    Niemand ist heute vor Arbeitslosigkeit gefeit. So mancher hat sich schon die Frage „Existenzgründung – ja oder nein?“ gestellt. Eine Firma gründen – klingt gut. Funktioniert die Idee überhaupt? Gibt es einen Markt? Lässt sich damit Geld verdienen? Selbst, wer alle Fragen mit „ja“ beantworten kann, hat keine Erfolgsgarantie. Interessante Karrierechancen bietet alternativ das Franchising. Die Gründerin bzw. der Gründer übernimmt hierbei ein markttaugliches, praxiserprobtes Geschäftskonzept. In drei Folgen informieren wir Sie mit praktischen Tipps und zahlreichen Hinweisen rund um das Zukunftsthema Franchising >> http://www.initiat.de

  9. Die wichtigsten Änderungen bei der Gewerbesteuer 2008

    Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 enthält unter anderem Änderungen bei der Gewerbesteuer. Wie die wichtigsten Neuerungen aussehen und wie Sie sie zu Ihrem Vorteil nutzen können, erfahren Sie
    hier >> http://www.bwr-media.de

  10. Erste Insolvenzversicherung für kleine Unternehmen

    Der Kreditversicherer Atradius hat eine Offensive gestartet, um kleine Betriebe vor einer Insolvenz bei Zahlungsunfähigkeit von Kunden zu schützen. Die Versicherung gegen Forderungsausfall erstattet bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines zahlungsunfähigen Kunden 90 Prozent der offenen Forderungen. Bisher hatten Kleinunternehmer keine Möglichkeit, sich pauschal gegen die Insolvenz ihrer Abnehmer zu versichern. Sie standen damit einem ihrer größten Geschäftsrisiken schutzlos gegenüber.

    Mehr finden Sie unter http://www.atradius.com

  11. Aber was bedeutet das, wenn es Eingang in die allgemeine Rechtsprechung und vor allem die Verfahrensweise der JC findet?

    Meine Klienten, die bisher schon gesagt haben – „Lass mich mit dem Stress in Ruhe. Wegen 145 € mach ich nicht solchen Aufriss (Businessplan, Tragfähigkeit …), ich konzentriere mich in der Zeit auf Akquise und Geld verdienen.“ – sie sind auf der sicheren Seite. Dass ihnen in der ersten Phase von den Gewinnen nur 100,- bleiben wissen sie und nehmen sie in Kauf, weil ja Krankenkasse und Miete noch bezahlt sind, die beiden härtesten Brocken (auch psychologisch) für jeden Gründer.

    Der Existenzgründungszuschuss kann dann wirklich abgehakt werden.

    Der Gründer hat dann oft gar keine Quelle mehr um wenigstens kleinste Anschaffungen oder Vorleistungen zu finanzieren. Es bleiben nur Mikrofinanzinstrumente. Aber viele Gründer brauchen so wenig, dass niemand mit ihnen redet, weil es sich schlicht nicht lohnt und wer nicht kreditwürdig ist – und das trifft z.B. für Restarter des Öfteren zu – hat nur Verwandtschaft und Bekanntschaft um überhaupt ein paar Euro aufzutreiben. Aber all das muss in der Regel zurückgezahlt werden und zwar mit Zinsen. Und welcher Gründer möchte sich schon vorsätzlich verschulden bei einer Kleingründung, über die hier ja in der Mehrzahl der Fälle wohl zu reden wäre und die eben in der Regel nicht nach 2 Jahren ein geregeltes auskömmliches Einkommen garantiert, sondern wenn es optimal läuft, ein Überleben ohne staatliche Hilfen ermöglicht.

  12. Das heisst der Existenzgründungszuschuss ist anzurechnen und dient der Erhaltung der BG? Wird unterschiedlich gehandhabt in den Jobcentern?

  13. Existenzgründungszuschuss mindert Alg II

    Bezieher von Hartz IV-Leistungen, die gleichzeitig einen Existenzgründungszuschuss erhalten, müssen eine Berücksichtigung des Zuschusses bei der Berechnung der Höhe ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld II (Alg II) in Kauf nehmen. So urteilten aktuell die Richter des Bundessozialgerichts (BSG, B 14/7b AS 16/06 R). Im Streitfall bezogen die späteren Kläger – ein Ehepaar – Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II – sog. Hartz IV oder Alg II). Darüber hinaus erhielt der Ehemann einen Existenzgründungszuschuss. Der zuständige Grundsicherungsträger kürzte daraufhin die Grundsicherungsleistungen entsprechend. Hiergegen wandten sich die Kläger mit dem Argument, der Existenzgründungszuschuss dürfe nicht als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II leistungsmindernd berücksichtigt werden.

    Mit ihrem Vorbringen hatten die Kläger jedoch in allen Instanzen keinen Erfolg. Auch das BSG stellte nun klar, dass der Existenzgründungszuschuss keine zweckgebundene Leistung i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ist. Denn nur in diesem Fall wäre eine Anrechnung ausnahmsweise nicht statthaft. Vielmehr ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Zuschuss vornehmlich einem sozial abgesicherten Start in die Selbstständigkeit diene. Somit solle er die soziale Sicherung und die Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit der Existenzgründung gewährleisten. Dass der Existenzgründungszuschuss vorrangig der Anschaffung und dem Unterhalt von Betriebsmitteln dienen solle, sei nach Auffassung der Richter hingegen nicht zu erkennen.

    Da die Feststellungen der Vorinstanzen zum für die Ermittlung des Alg II relevanten Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit jedoch nach Ansicht des BSG nicht nachvollziehbar waren, konnte es den Fall noch nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurück.

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